Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 sind Konformitätserklärungen für bestimmte Lebensmittelbedarfsgegenstände, u.a. für solche aus Kunststoff und Keramik, zwingend erforderlich.

Die Konformitätserklärung bestätigt, dass der betreffende Gegenstand so hergestellt wurde, dass er den geltenden Vorschriften entspricht und somit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf. Zudem soll so sichergestellt werden, dass für die Sicherheit des Verbrauchers relevante Informationen (wie z.B. „Nicht bei Temperaturen über 40 °C verwenden“) in der Herstellungskette weitergegeben werden. Untersuchungen des CVUA Stuttgart aus dem Jahr 2013 haben allerdings ergeben, dass bei 90% der untersuchten Bedarfsgegenstände die Konformitätserklärung entweder vollständig fehlte oder aber Mängel aufwiesen. 

Beitrag CVUA

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 sind Konformitätserklärungen für bestimmte Lebensmittelbedarfsgegenstände, u.a. für solche aus Kunststoff und Keramik, zwingend erforderlich.

Die Konformitätserklärung bestätigt, dass der betreffende Gegenstand so hergestellt wurde, dass er den geltenden Vorschriften entspricht und somit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen darf. Zudem soll so sichergestellt werden, dass für die Sicherheit des Verbrauchers relevante Informationen (wie z.B. „Nicht bei Temperaturen über 40 °C verwenden“) in der Herstellungskette weitergegeben werden. Untersuchungen des CVUA Stuttgart aus dem Jahr 2013 haben allerdings ergeben, dass bei 90% der untersuchten Bedarfsgegenstände die Konformitätserklärung entweder vollständig fehlte oder aber Mängel aufwiesen. 

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