Im Februar 2025 wurden mehrere Verordnungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht zur Änderung von Anhang II bzw. III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

Dazu zählen auch Änderungen hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Acetamiprid und Fenbuconazol:

  • die Änderung der Höchstgehalte für Acetamiprid gemäß der VO (EU) 2025/158 gilt ab dem 19. August 2025,
  • die Änderung der Höchstgehalte für Fenbuconazol gemäß der VO (EU) 2025/195 gilt ab dem 24. August 2025.

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